Lehrerrat aktuell 12/21: Singen in der Schule

06.12.2021

Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe (PDF) informieren wir über das Singen in der Schule.

Lehrerrat


Alle Jahre wieder….
Auch dieses Jahr bekommen wir immer wieder Anfragen, ob bei Weihnachtsfeiern in der Schule bzw. aufgrund der aktuellen Coronasituation überwiegend auf dem Schulhof, gemeinsam Lieder gesungen werden dürfen. Wenn Sie sich draußen oder in einem großen Raum treffen, hier z.B. der Aula, und die Abstands- und Hygienebestimmungen einhalten, ist das Singen von Weihnachtsliedern mit den Kindern kein rechtliches Problem und wird durch die Coronabetreuungsverordnung nicht verboten.

Oft wird aber auch die Frage aufgeworfen, ob GEMA-Gebühren bezahlt werden müssen. Daher nun hierzu erneut einige Fragen und Antworten:

Welche Aufführungen unterliegen keiner GEMA-Gebühr?
Alle Veranstaltungen, die nicht dem Erwerbszweck des Veranstalters oder eines Dritten dienen, sind gebührenfrei.

Welche Veranstaltungen sind das?
Dies sind Veranstaltungen, die einen Eintritt ohne Entgelt zulassen.
Darunter fallen vor allem auch Veranstaltungen, die einer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung dienen. Diese Veranstaltung darf entsprechend dieser Zweckbestimmung nur einem bestimmten, abgegrenzten Kreis von Personen zu­gänglich sein.
Die teilnehmenden Künstler (Schüler und Schülerinnen und Lehrkräfte) dürfen keine besondere Vergütung erhalten.
Dies können auch Veranstaltungen sein, die der Veranschaulichung des Unterrichts dienen. Hierzu gehören auch Weihnachtskonzerte einer Schule, in denen eingeübte Lieder gespielt werden und lediglich Angehörige der Bildungseinrichtung und der Familie teilnehmen.

Wo steht das?
Grundlage hierfür ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.

Hier heißt es in § 52 Abs. 1 UrhG:
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der Gefangenenbetreuung, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

§ 60 h Abs. 2 Ziffer 1 UrhG
(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten.
(2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfrei:
1. die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung,

Was gilt für eine Weihnachtsfeier?
Wenn Sie eine der beiden folgenden Aussagen mit „Ja“ beantworten können, ist KEINE Lizenz notwendig!
- Die Teilnehmer/-innen singen miteinander Lieder – es gibt kein geplantes Publikum. D.h. Es wird nicht zu einer Aufführung eingeladen.
- Es werden nur traditionelle Lieder gesungen, d.h. die Autoren sind unbekannt oder seit mehr als 70 Jahre verstorben.

Eine Lizenz der GEMA benötigen Sie für Veranstaltungen, bei denen Sie geschützte Musik vor einem Publikum aufführen. Geschützte Musik stammt in der Regel aus der Feder der bei der GEMA vertretenen Komponisten und Textdichter und muss lizenziert werden. In einigen Fällen erfolgt das bereits durch einen Rahmenvertrag, etwa mit den Kirchen. Die GEMA leitet die Vergütungen an die Urheber der Musik weiter und schafft damit die Grundlage dafür, dass Musikschaffende von ihrer Arbeit leben können.

Wo kann ich meine Veranstaltung anmelden und noch mehr Informationen bekommen?
https://www.gema.de/musiknutzer/musik-lizenzieren/schule-volkshochschule-bibliothek-museum/

Wir wünschen Ihnen und Ihren Liebsten eine schöne und besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins Jahr 2022. Und uns allen, dass das neue Jahr nicht mehr von der pandemischen Lage mit all seinen Konsequenzen überschattet wird.

Für VBE-Mitglieder: 

VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 425757 0 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung.

Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen. Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.

Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSB (vormals MSW) ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden.
Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt.
Anmeldungen zu unseren Lehrerräteschulungen sind jederzeit möglich. Bitte klicken Sie oben auf die Grafik.

Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW 

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