15. Alles, was man wissen muss: Informationen für die LAA

Lehramtsanwärter/-innen 2020/2021

In den letzten Wochen haben sich zahlreiche LAA mit den verschiedensten Fragen, die die Corona Pandemie und die damit verbundene Schulschließungen und -öffnungen mit sich bringen, an den VBE gewandt. Der Junge VBE hat die Fragen für Euch gesammelt und beantwortet mit dem momentanen Wissenstand vom 07. Dezember 2020.

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1. Finden zur Zeit Einstellungen in ein Beamtenverhältnis statt?

Ja, die Einstellung laufen momentan auch während der Corona-Pandemie. Einheitlich festgelegte Zeiträume für Stellenausschreibungen gibt es nicht, so dass grundsätzlich täglich neue Ausschreibungen erscheinen können. Die Stellenausschreibungen werden auf der Internetseite der Lehrereinstellung Online.NRW (genannt LEO) veröffentlicht. Die nächsten Listenziehungstermine sind am 20.01.21, 18.02.21, 16.03.21 und am 15.04.31. Die Termine von Januar bis April beinhaltet die vorgezogene Listenziehung zum 01.05.2021.

TIPP: Die Möglichkeit der Listenziehung wird momentan intensiv und verstärkt von den Bezirksregierungen genutzt. Bitte nutzt daher auch diesen Weg für eine Einstellung in den Schuldienst. Aktuelle Termine und alle wichtigen Informationen findet ihr auf www.leo-nrw.de.

2. Habe ich Chancen auf eine feste Stelle, auch wenn ich aus Angst vor Ansteckung nicht an Auswahlgesprächen vor Ort teilnehmen möchte?

Nein, in diesem Fall hast du keine Chance auf eine feste Stelle an einer ausgeschriebenen Schule. Du musst immer persönlich vor Ort zum Auswahlgespräch anwesend sein. Dabei werden die Hygienestandards und der Mindestabstand eingehalten. Auch ein Vorstellungsgespräch auf Distanz zum Beispiel via Videokonferenz ist grundsätzlich nicht möglich. Nur in begründeten Ausnahmefällen, z.B. wenn man in Quarantäne ist und das Haus nicht verlassen darf, kann von dem Grundsatz abgewichen werden. Der Bewerber/ die Bewerberin und die Schule müssen aber beide damit einverstanden sein. Es gibt zudem die Möglichkeit am Listenverfahren teilzunehmen. Hierbei werden Stellen nach einer entsprechenden gebildeten Rangfolge ohne Auswahlgespräch vergeben.

3. Kann ich am Listenverfahren teilnehmen?

Ja - und du solltest das auch, zusätzlich zu den Bewerbungen auf schulscharfe Ausschreibungen. Denn es gibt zwei Verfahrenstypen, in denen über die Vergabe von Einstellungsangeboten entschieden wird:
1) Im Ausschreibungsverfahren und
2) im Listenverfahren.

Grundsätzlich kann sich zunächst jede(r) bewerben, die/der über ein in Nordrhein-Westfalen erworbenes, einstellungsrelevantes Lehramt verfügt. Über das Listenverfahren sollen insbesondere Schulen in schwer zu versorgenden Regionen mit ausgebildeten Lehrkräften versorgt werden. Außerdem werden mit dem Listenverfahren Stellen besetzt, die im Ausschreibungsverfahren nicht vergeben werden konnten. So werden anhand der von den Schulen gemeldeten Bedarfe nach Fächerkombinationen, Lehramtsbefähigungen und den von den Bewerbern angegebenen Ortswünschen Angebote (Wichtiger Tipp: Bitte gib´ wirklich nur diejenigen Städte/Kreise an, in denen du auch arbeiten möchtest!) entsprechend der gebildeten Rangfolge vergeben. Die Rangfolge wird aus den Noten des 1. und 2. Staatsexamens sowie evtl. anrechenbaren Vertretungsstunden gebildet.
Grundlage für das Listenverfahren ist die Bewerbungsdatei, in die man sich als Bewerber ganzjährig eintragen kann. Es können bis zu max. 12 Kreise bzw. kreisfreie Städte als Ortswünsche angegeben werden. Wenn man an einen bestimmten Wohnort unabdingbar gebunden ist, sollte man abwägen, in welchem Umkreis man noch eine Stelle annehmen könnte, denn eine Versetzung wird absehbar nicht erfolgen können.

Man kann für jede Schulform ein Angebot erhalten, für die die eigene Lehrbefähigung maßgeblich ist. Bei Vorliegen mehrerer Lehrbefähigungen oder bei der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen kannst du eine Auswahl hinsichtlich der Schulstufe treffen.
Seiteneinsteigerin und Seiteneinsteiger ohne Lehramt können sich nicht im Listenverfahren bewerben.

Eine für das Listenverfahren abgegebene Bewerbung ist nach Abschluss der Einstellungsverfahren zum jeweiligen Schuljahresbeginn bewerberseits jährlich zu erneuern; wird also nicht fortgesetzt! Die Erklärung einer Bewerbungserneuerung erfordert nicht die erneute Vorlage der Bewerbungsunterlagen.

4. Finden momentan amtsärztliche Untersuchungen statt?

Ja - es finden auch momentan amtsärztliche Untersuchungen statt. Allerdings unterscheidet sich die Terminverteilung in den Gesundheitsämtern. Das für Beamtenrecht federführende Ministerium des Innern hat eine zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung getroffen (bis zum 30.06.2021), für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung bei Berufung in ein Beamtenverhältnis mit Erlass vom
24.04.2020.

Unter dem Punkt „Einstellung von Probebeamten heißt es „Auf ein ärztliches Gutachten kann vor Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe verzichtet werden, wenn die gesundheitliche Eignung hierfür bereits anlässlich der Berufung in ein unmittelbar vorangegangenes Beamtenverhältnis auf Widerruf (…) amtsärztlich festgestellt worden ist und sich während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben haben. Sollte ein entsprechendes Zeugnis nicht vorliegen und eine amtsärztliche Untersuchung vor Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund der aktuellen Lage nicht möglich sein, kann auch – (…) ein anderes ärztliches Zeugnis (Gutachterpraxis, betriebsärztlicher Dienst, privatärztliches Gutachten) verwendet werden. Das ärztliche Zeugnis soll dabei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage Stellung nehmen, ob aufgrund des bisherigen und derzeitigen Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten und/oder vorzeitiger, krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bezogen auf die zu erwartenden Anforderungen der Tätigkeit mit ihren spezifischen Belastungen zu rechnen ist (…).

Sollte auch ein anderes ärztliches Gutachten aufgrund der aktuellen Lage (Überlastung des Gesundheitssystems) nicht rechtzeitig eingeholt werden können, kann eine Verbeamtung auf Probe mit der Maßgabe erfolgen, dass die Feststellung der gesundheitlichen Eignung angesichts der aktuellen Auslastung der Gesundheitsämter derzeit nicht getroffen werden kann und unverzüglich nachzuholen ist, wenn die entsprechende Funktionsfähigkeit der Gesundheitsämter wieder gegeben ist -spätestens jedoch vor einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Bewerberinnen und Bewerber sind hierüber zu belehren. Voraussetzung ist, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber versichert, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Einstellung in das Probedienstverhältnis bestehen. Bestehen aufgrund dieser Erklärung, aufgrund längerer krankheitsbedingter Fehlzeiten oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse Zweifel an der gesundheitlichen Eignung, kommt eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ohne (amts-)ärztliche Untersuchung nicht in Betracht.“

5. Muss ich als Lehrkraft einen Mund-Nasen-Schutz tragen?

Nach der Corona-Betreuungsverordnung in der seit dem 01. Oktober 2020 geltenden Fassung sind alle Personen, die sich auf dem Schulgrundstück oder im Schulgebäude
aufhalten, zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes verpflichtet. Dies gilt auch für alle Lehrkräfte.
Du darfst den Mund-Nase-Schutz ablegen, wenn du den Abstand von 1,5m zu deinen Schülerinnen und Schülern bzw. zu anderen Personen im Raum einhalten kannst. Bedenken solltest du dabei jedoch immer auch deine Vorbildfunktion.

Bei Dienstbesprechungen oder Konferenzen besteht keine Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann. Es ist jedoch zu überlegen, ob man bei hohen Infektionszahlen im Einzelfall im Kollegium verschärfte Sonderabsprachen trifft und auch in Besprechungen konsequent die Maske trägt. Ausnahmeregelungen gibt es zudem für Schülerinnen und Schüler (z.B. für Grundschulkinder im Klassenverband im gesamten Unterrichtsraum).

Es besteht laut Schulmail vom 08.10. die Möglichkeit durch die Schulleitung von der Maskenpflicht befreit zu werden, wenn ein medizinisches Attest vorliegt. Aus dem Attest muss erkennbar sein, welche (konkreten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei dir durch den Mund-Nasen-Schutz in der Schule auftreten können und wie dein Arzt/deine Ärztin zu dieser Einschätzung kommt. Relevante Vorerkrankungen (falls vorhanden) müssen in dem Attest konkret benannt werden.

6. Gibt es ein einheitliches Konzept an den ZfsLs für die Coronapandemie?

Grundsätzlich finden die Seminare in Präsenz statt. Je nach digitaler Ausstattung und Infektionsgeschehen kann jedoch auch auf hybride Formate o.ä. umgestellt werden. Es können auch auf Fachseminarebene in einem ZfsL unterschiedliche Entscheidungen (Präsenz, Hybrid, Distanz) getroffen werden, wenn Hygienemaßnahmen oder Abstände in einem Fachseminar nicht eingehalten werden können.

7. Kann ich als Klassenlehrer/in eingesetzt werden, wenn mein Mentor/in zur Risikogruppe zählt?

Aktuell ist es so, dass deine Schulleitung mit dir gemeinsam einen flexiblen Einsatz - auch bezogen auf die Fächer - abstimmen kann (18. Schulmail vom 30.04.2020). Gehört deine Ausbildungslehrerin/dein Ausbildungslehrern zur Risikogruppe und kann daher nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden, muss der Präsenzunterricht natürlich aufgefangen werden. Dies kannst du als LAA vor allem in deinen Ausbildungsfächern natürlich übernehmen und als Ansprechpartner/in vor Ort für die Kinder da sein. Die Klassenleitung liegt in dem Fall jedoch weiterhin bei der Mentorin/dem Mentor, da diese auch aus der Distanz wahrgenommen werden kann.
Sollte es Schwierigkeiten bei deinem Einsatz geben, ist die/der ABB dein Ansprechpartner. Außerdem kannst du dich natürlich jederzeit an deine Seminarleitung wenden.

8. Was ist, wenn ich zur Risikogruppe zähle?

Wenn du zu einer Gruppe gehörst, bei der ein erhöhtes Risiko für einen schwereren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Corona-Virus (COVID-19) besteht, darfst du nach dem Erlass vom 22. Mai „Regelungen zum Einsatz des Personals; Umgang mit der Corona-Pandemie“ (und der ergänzenden Fassung vom 31. Juli 2020) auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes mit individueller Bewertung unter Berücksichtigung der Kriterien des RKI von den Verpflichtungen zum Präsenzunterricht (einschl. Pausen- und Klausuraufsichten etc.) befreit werden.

Bis zur Vorlage eines solchen ärztlichen Attests bist du allerdings zum Dienst verpflichtet. Diese Regelungen sind in der Schulmail vom 08.10. noch einmal bekräftigt worden. Sollten sich hierzu Änderungen ergeben, gibt es zeitnah auf unserer Homepage www.vbe-nrw.de aktuelle Informationen dazu. Auf der Homepage des Robert-Koch-Institutes findest du ebenfalls alle aktuellen Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html

Beim Lernen auf Distanz (z.B. digitalen Lernformaten) kannst du dich selbstverständlich einbringen. Auch die Teilnahme an (z.B. prüfungsvorbereitenden) Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter Einhaltung der Hygienevorgaben - zulässig.

Schwangere und stillende Lehrerinnen
Solltest du aktuell schwanger sein oder stillen, gelten für dich die allgemeinen Regelungen des Mutterschutzgesetzes (s. auch Konzept zur Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 vom 03.08.2020). Du solltest dich in jedem Fall frühzeitig mit deiner Schulleitung in Verbindung setzen und deine Schwangerschaft melden. Nur so können Maßnahmen ergriffen werden, um dich in dieser besonderen Situation zu schützen. Ihr erstellt dann gemeinsam eine Gefährdungsbeurteilung, in der auch betrachtet wird, ob es aktuell
Fälle von Infektionskrankheiten (u.a. auch Covid-19) an deiner Schule gibt. Im Zweifelsfall müssen geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, zum Beispiel ein temporäres Beschäftigungsverbot für den Präsenzunterricht. Im Lernen auf Distanz oder bei der Erstellung von Konzepten im „Homeoffice“ bringst du dich in diesem Fall selbstverständlich weiterhin ein.

9. Was ist, wenn meine Schule geschlossen ist und ich einen UPP-Termin habe?

Dein Vorbereitungsdienst endet demnächst und deine terminierte Staatsprüfung muss verschoben werden, da der Schulbetrieb vorerst ausgesetzt wird?
Hier können wir euch berichten, wie es den LAAs im Durchgang April 2020 ergangen ist. Feste Regelungen oder Erlasse gibt es für diese außergewöhnliche Situation (noch) nicht. Zunächst kann dein Prüfungstermin verschoben werden – in der Hoffnung, dass dann die Schule wieder ganz normal läuft. Ist aber abzusehen, dass dies nicht der Fall sein wird, können Staatsprüfungen in einem modifizierten Verfahren durchgeführt werden. Hierfür grundlegend sind deine Vorbereitungen und die Vorgaben, unter denen du dich auf die Staatsprüfung im bekannten Format vorbereitet hast.
Bei dem modifizierten Verfahren kannst du deine Unterrichtsplanung beibehalten. Die beiden Unterrichtsstunden werden aber durch Fachgespräche ersetzt.

Logisch – es sind ja keine Kinder da. Dabei kannst du durch dein Unterrichtsmaterial, Visualisierungshilfen und auch durch kleine Simulationssequenzen deinen ursprünglich geplanten Unterricht präsentieren. Die anderen Prüfungselemente bleiben dabei unverändert. Die Staatsprüfung findet im ZfsL statt.
Wichtig: Der Vorbereitungsdienst wird unter Beibehaltung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bei vollen Bezügen fortgeführt. Der Beihilfeanspruch endet aber mit dem Tag der Zustellung des Zeugnisses.

10. Was ist, wenn meine Prüfung nicht regulär stattfinden kann?

Sollte der/die LAA erkrankt sein oder in Quarantäne müssen, so greifen die normalen Regeln bei Krankheit. Hierbei ist so schnell wie möglich dem ZfsL Bescheid zu geben und die Prüfung wird verschoben. Für die Rechtmäßigkeit muss hier ein Attest/Quarantänebescheid des Gesundheitsamtes vorgelegt werden.
Seit Beginn des Schuljahres 20/21 sind die Verfahren zur zweiten Staatsprüfung erfolgreich durchgeführt worden. Sie finden in Präsenz statt und es wird nur in Ausnahmefällen auf modifizierte Formate zurückgegriffen. Dies gilt zunächst bis zum 31.12.20. Über eine Aufrechterhaltung der Sonderreglung muss noch entschieden werden.

11. Können Unterrichtsbesuche auch in kleineren Klassenstärken stattfinden?

Ja, jede Teilgruppe wird in der Regel momentan für die Unterrichtsbesuche oder das Eingangs- und Perspektivgespräch (EPG) als Lerngruppe anerkannt. Genaue und weitere Informationen erhältst du in deinem ZfsL, da jedes ZfsL unterschiedliche Konzepte aufgestellt hat.

12. Referendariat in Teilzeit – Geht das?

Ja, das geht! Das Referendariat in Teilzeit konnte erstmals zum Einstellungstermin 1. November 2018 beantragt werden und ist landesweit einheitlich.
So kann dieses Modell aus familienpolitischen Gründen beantragt werden (§ 64 Abs. 1 LBG NRW). Voraussetzung für die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung ist hier die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines*r pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008).

Die Arbeitszeit reduziert sich auf 75 Prozent der regulären Ausbildungszeit und bewirkt hierdurch eine Verlängerung um sechs Monate des Ausbildungszeitraums von 18 auf 24 Monate. Die Unterrichtsverpflichtung wird von sechs auf acht Quartale verlängert und der selbstständige Unterricht entsprechend von vier auf sechs Quartale ausgedehnt.

Im ZfsL verändert sich die Ausbildung im Teilzeitmodell nur gering; der Tag im Seminar bleibt erhalten. Im vierten Ausbildungshalbjahr ist eine Begleitung durch das Seminar in Form von personenorientierter und fachbezogener Beratung und durch Unterrichtsbesuche vorgesehen. Daraus ergibt sich, dass das Teilzeitmodell vorwiegend Auswirkungen auf den schulischen Teil des Referendariats hat. In der Schule findet die Ausbildung in den ersten drei Halbjahren mit durchschnittlich 9 Wochenstunden statt, im vierten Ausbildungsjahr mit 15 Wochenstunden. Der selbstständige Unterricht wird in den ersten drei vollständigen Schulhalbjahren durchschnittlich sechs Wochenstunden betragen. Es reduzieren sich also die Stunden, die gegeben werden müssen und damit auch die Vorbereitungszeit. Das ganze Drumherum (Konferenzen, Pflegschaften, Sprechtage ...) bleibt aber zu 100% erhalten, was immer bedacht werden muss. Durch die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes von 18 auf 24 Monate reduzieren sich natürlich auch die Anwärterbezüge entsprechend. Das gilt für den Anwärtergrundbetrag, gegebenenfalls für den Familienzuschlag und für die Vermögenswirksamen Leistungen. Die Beihilfe aber wird über die gesamte Dauer des Referendariats ungekürzt gewährt.

Der Antrag auf Teilzeitregelung ist direkt mit der Bewerbung für den Vorbereitungsdienst zu stellen und gilt dann für die gesamte Ausbildungsdauer. Darüber hinaus kann ein Antrag auch innerhalb der ersten zwölf Monate des Referendariats unmittelbar im Anschluss an die Schutzfrist zum Mutterschutz, die Elternzeit oder eine Pflegezeit gestellt werden (§ 16 Freistellungs- und Urlaubsverordnung). Einen Monat vor deren Ablauf endet die Antragsfrist. Das Teilzeitmodell gilt dann ebenfalls für die gesamte restliche Ausbildungsdauer.

Wenn der Teilzeitgrund erst nach dem Bewerbungsverfahren entsteht, muss der Antrag unverzüglich beziehungsweise mindestens einen Monat vor der Einstellung gestellt werden. Nach der erfolgten Einstellung kann ein Antrag auf Teilzeit nur zu Beginn des auf die Einstellung folgenden ersten oder zweiten Schulhalbjahres bewilligt werden. Ein Antrag auf Teilzeit muss dabei spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres eingereicht werden.

13. Was sind für mich wichtige Internetseiten?

Alle wichtigen Informationen - nicht nur zur zur Einstellung in den Schuldienst - findest Du auf unseren Seiten. Reinklicken lohnt sich

LEO -Lehrereinstellung Online.NRW
Hier findest Du alle wichtigen und aktuellen Informationen zum Lehrereinstellungsverfahren des Landes NRW-

Landesprüfungsamt NRW für Lehrämter an Schulen
Das Landesprüfungsamt ist eine Einrichtung des Landes NRW im Geschäftsbereich des MSB. Auf seiner Internetseite findest Du aktuelle und zahlreiche Informationen bezüglich Deiner Prüfung.

VERENA.NRW
VERENA.NRW bietet befristete Beschäftigungsmöglichkeiten im Schuldienst.

Unser VBE-Serviceangebot:
Alle aktuellen Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich, sowie wichtige Links zur Landesregierung NRW, dem Robert-Koch-Institut, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, dem Ministerium für Schule und Bildung u.v.m. findest Du von uns vorbereitet und gesammelt auf unserer Homepage
www.vbe-nrw.de (FAQ).

14. An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?

Wir vom Jungen VBE sind jederzeit für Dich da! Du kannst uns am besten bei Fragen oder persönlichen Anliegen eine Mail schreiben. Unsere Kontakte findest Du hier.

Bei schulischen Fragen kannst Du außerdem Deine(n) Mentor/in, Deine(n) Ausbildungsbeauftragte(n) (ABB), Deine Schulleitung und/oder den Lehrerrat ansprechen. Im ZfsL kannst Du Dich an Deine Seminar-, Fach- und/oder Kernseminarleitung wenden. Des Weiteren kannst Du Dich jederzeit an Deinen Personalrat vor Ort wenden.

Wir wünschen Euch viel Erfolg in eurem Referendariat!

Grafik: © VBE NRW
Ihre Qualifizierung vor Ort

Termine, Orte und Anmeldung

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Ausgabe September/Oktober 2023

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